Anfrage zum Bebauungsplan „Bei der Neumühle“ (Kleingartenanlage)

2020-06-26 Anfrage BEbauungsplan Neumühle

Zum Hintergrund:

Wir nehmen Bezug auf den Beschluss der SVV vom 06.03.2020 zum TOP Ö.2

Die Vorlage hatte im Kern und dem Inhalt nach folgenden Inhalt:

„Beschlussvorschlag: Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gem. § 2 Abs. 1 die Aufstellung eines Bebauungsplans für das o.g. Grundstück.

In dem betreffenden Gebiet sollen die Voraussetzungen für die planungsrechtliche Zulässigkeit von Freizeitgärten geschaffen werden, indem eine „Fläche für Landwirtschaft“ als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung – Freizeitgärten neu festgesetzt wird. Der FNP ist im Parallelverfahren zu ändern.“

Die FDP begrüßt im Kern die geplante Änderung der Zweckbestimmung, hat allerdings erhebliche Zweifel bezüglich der durch Magistrat und Bürgermeister im Vorfeld erfolgten Vorbereitungen – auch was die Auswahl der Fläche und den Kauf derselben angeht. Hier sind dem Vernehmen nach erhebliche Kompetenzdefizite bei der Vorbereitung des Beschlusses zu beklagen und die Stadtverordnetenversammlung wurde möglicherweise über die Rahmenbedingungen der zeitlichen Umsetzbarkeit mindestens unzureichend und vermutlich auch fehlerhaft informiert.

Hierzu ergeben sich für die FDP-Fraktion folgende Fragen:

  1. Welche Vorabstimmung gab es vor dem SVV-Beschluss mit den Wasserbehörden und den zuständigen Baugenehmigungsbehörden?
  2. Genehmigte Bebauungspläne sind grundsätzlich vor der Nutzung gefordert. Kann es sein, dass vor dem Abschluss der beschlossenen planungsrechtlichen Verfahren bereits im Vorfeld diese Fläche unzulässigerweise mit Duldung von  Magistrat und Bürgermeister oder einfach illegal in der veränderten Form genutzt wurde? Stellt das einen Verstoß gegen gültiges Recht dar?
  3. Gibt es eine Anweisung des Magistrats, des Bürgermeisters oder der 1. Stadträtin an die Verwaltung, dass generell eine Duldung der vorab erfolgten Nutzungsänderung  ggf. ohne Magistratsbeschluss erfolgen kann? Wenn ja, ist das dann einen mit dem gültigen Bau- und Planungsrecht vereinbar?
  4. Seit einiger Zeit steht bei dem Grundstück im freien Feld auf bzw. bei der in Rede stehenden Fläche ein Anhänger ohne Kennzeichen. Gibt es hier für diesen Zweck eine landwirtschaftliche Privilegierung, wie beurteilt das Ordnungsamt diesen Umstand und/ oder ist das Abstellen solcher Gefährte in Zukunft im unbeplanten Freiland jedem Bürger gestattet (Gleichbehandlungsgrundsatz)?
  5. Wie viele Stellplätze sind für die im Bebauungsplan geplanten Parzellen planungsrechtlich vorgesehen? Gilt hierfür nicht die Stellplatzsatzung der Stadt Büdingen? Sind diese Stellplätze vor Beginn einer Nutzung vorzuhalten?
  6. Zu den Voraussetzungen für die planungsrechtliche Zulässigkeit von Freizeitgärten gehört aktuell auch die Umsetzung  von zumutbaren Hygienegrundsätzen, d.h. mindestens die Planung und Verfügungsstellung von mobilen Toiletten? Es ist nicht zumutbar, dass die Nutzer der Anlagen Ihre Notdurft weiter in Bachnähe absolvieren. Ist dies auch die Auffassung des Ordnungsamtes und setzt der Magistrat bei der Planung entsprechende Vorgaben um?

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Patzak, Fraktionsvorsitzender