FDP Büdingen fordert aufkommensneutrale Umsetzung der Reform der Grundsteuer A und B

Die Stadtverordnetenversammlung Büdingen möge beschließen:

  1. Der Magistrat wird beauftragt, einen Vorschlag zur aufkommensneutralen Anpassung der städtischen Steuerhebesätze der Grundsteuer A und B vorzulegen.
  2. Der Vorschlag soll sich dabei an den Empfehlungen des Hessischen Ministeriums der Finanzen orientieren, die der Stadt bereits übersandt worden sind. Dies sind für die Grundsteuer A eine Empfehlung von 251 % und für die Grundsteuer B eine Empfehlung von 364 %.
  3. Die Aufkommensneutralität soll dabei streng gewahrt werden, um keine zusätzlichen finanziellen Belastungen für die Büdinger Bürgerinnen und Bürger zu verursachen.
  4. Die Einführung einer Grundsteuer C, die einen erheblichen Eingriff in das Privateigentum darstellt und deren Wirkung umstritten ist, wird abgelehnt.“

Aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts aus 2018 ist die Reform zur Berechnung des Grundsteuermessbetrags notwendig geworden. Hessen hat im Fall der Grundsteuer B ein eigenes Modell entwickelt. Damit es durch die veränderten Grundsteuermessbeträge nicht zu signifikanten Verschiebungen im Steueraufkommen der Stadt kommt, hat das Hessische Ministerium der Finanzen (HMdF) den Kommunen Empfehlungen für angepasste Hebesätze übersendet. Das gleiche gilt für die Grundsteuer A, die sich zwar nach einem bundesweit einheitlichen Modell berechnet, für die das HMdF aber ebenfalls einen aufkommensneutralen Hebesatz an unsere Stadt übersendet hat. Nach den öffentlich einsehbaren Informationen auf der Webseite des HMdF die Empfehlungen des Landes für unsere Stadt/Gemeinde als Hebesatz für die Grundsteuer A 251,48 % (aktuell 400 %) und für die Grundsteuer B 363,93 % (aktuell 431 %).

Die Einführung der Grundsteuer C ist grundsätzlich abzulehnen. Sie verstößt gegen das Versprechen der Aufkommensneutralität in den Kommunen. Bei ihrer ersten Einführung in den 60er Jahren führte sie zu einem erheblich angestiegenen Verwaltungsaufwand, zahlreichen rechtlichen Auseinandersetzungen welche Grundstücke tatsächlich als baureif gelten und einen erheblichen Widerstand der Betroffenen. Durch die zusätzliche finanzielle Belastung führte sie zudem dazu, dass Bauvorhaben weiter verzögert oder gänzlich aufgegeben wurden. Sie wurde daher nach kurzer Zeit wieder abgeschafft. Darüber hinaus stellt die Grundsteuer C einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privateigentum dar. Die freie Nutzung und Disposition des eigenen Grunds und Bodens wird durch finanzielle Einschränkungen beeinflusst. Für viele Eigentümer, insbesondere Privatpersonen und kleine Unternehmen, stellt die Grundsteuer C eine erhebliche finanzielle Belastung dar. Diese Belastung kann dazu führen, dass Eigentümer gezwungen sind, Grundstücke unter Wert zu verkaufen oder finanzielle Risiken einzugehen, um eine Bebauung zu ermöglichen. Die Steuer belastet Eigentümer von baureifen Grundstücken ungleich stärker als Eigentümer anderer Grundstücke.